Mit der europäischen Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 ist jeder Hersteller von metallischen Bauprodukten verpflichtet, seinen Kunden eine auf das Produkt bezogene Leistungserklärung inkl. der geforderten Leistungsmerkmale (CE-Kennzeichnung) zu erstellen.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weitere Rechtsvorschriften an die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 beschlossen. Ab 1. Juli 2014 ist somit ausschließlich die Bauproduktenverordnung verbindlich anzuwenden und für jedes Produkt eine Leistungserklärung nach BauPV Anhang III inkl. folgender Leistungsmerkmale (CE-Kennzeichnung) nach DIN EN 1090-1 vorzuweisen.
Für Metall- und Stahlbaukonstruktionen werden durch den Hersteller nachfolgende Merkmale für die Konformität gefordert:

  • Toleranzen für Maße und Form
  • Schweißeignung
  • Bruchzähigkeit, Schlagfestigkeit
  • Tragfähigkeit
  • Verformung im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit
  • Ermüdungsfestigkeit
  • Feuerwiderstand
  • Brandverhalten
  • Freisetzung von Cadmium und dessen Verbindungen
  • Freisetzung radioaktiver Strahlung
  • Dauerhaftigkeit

Werden keine Anforderungen durch gesetzliche Bestimmungen an ein Leistungsmerkmal gestellt, kann der Nachweis entfallen.
Für unsere Kunden erstellen wir als Bevollmächtigter nach Artikel 12 der Bauproduktenverordnung die Leistungserklärung sowie die technischen Dokumentationen zum Produkt.